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Warum die EU-Verfassung mit echter Demokratie unvereinbar ist

"Die Demokratie setzt
die kleine Einheit voraus"

Ist die Einebnung der Nationalstaaten in einem Superstaat EU das wünschenswerte Ziel, das endlich den Frieden garantiert?
Karl Albrecht Schachtschneider, Professor für
öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Friedrich Alexander Universität Erlangen/Nürnberg, warnt, daß der Kaufpreis dafür hoch wäre: ein Ende der echten Demokratie im Sinne von Bürgermitbestimmung.

"Die Demokratie setzt die kleine Einheit voraus. Ohne die Nähe der Menschen, ohne einheitliche Sprache, ohne gelebte Öffentlichkeit ist allenfalls eine formale Demokratie (Wahlen), nicht aber eine materiale Demokratie der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit möglich. Die Vielzahl (der Pluralismus) der Republiken, in der ein Mensch lebt (Staat, Länder, Kommunen, Universitäten, Berufsverbände, Kirche usw.) gibt dem politischen Einfluß eine Chance. Große Einheiten mögen mächtig sein (und gefährden durch ihre Macht den Frieden in der Welt). Sie sind aber weder (im substantiellen Sinne) Republiken noch gar demokratisch. Demokratie setzt den wirklichen Einfluß der Menschen auf die Politik voraus, nicht betreuende Vormundschaft, sondern materiale Selbstbestimmung. In Europa sind die tragfähigen kleinen Einheiten die Völker, die bestmöglich in föderalisierten und kommunalisierten Staaten leben. Die Einebnung der Nationen führt in Europa zum Ende der Demokratie und zum Ende der Freiheit, aber auch der Gleichheit und vor allem der Brüderlichkeit."

(aus: Karl Albrecht Schachtschneider: "Demokratie versus Kapitalismus")

Deutschland hat dem Vertrag über eine Verfassung für Europa nicht ratifiziert

Zwar haben der deutsche Bundesrat und der Bundestag dem Vertrag im Mai 2005 zugestimmt, doch der Bundespräsident hat das Zustimmungsgesetz nicht ausgefertigt. Er mußte dem Bundesverfassungsgericht zusichern, abzwarten, bis über die Verfassungsklage des Abgeordneten Gauweiler (CSU), die durch Prof. Schachtschneider formuliert wurde, entschieden ist. Zur Zeit hat das Gericht den Akt beiseite gelegt, weil die Politik das Schicksal des Vertrages zu klären habe, und eine unveränderte Beibehaltung des Vertrages aus heutiger Sicht sehr unwahrscheinlich sei. Die Begründung der Klage ist wie folgt:

Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

Kurzfassung vom 11. Mai 2005
Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider

Zum Ausdrucken: Vollständige Fassung (PDF, 128 Kb)

1. Der Verfassungsvertrag ist mittels des Konventsverfahrens ohne demokratische Dignität oktroyiert worden.

2. Nach dem demokratischen Prinzip des Grundgesetzes darf Deutschland seine existentielle Staatlichkeit nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Deutschlands nach Art. 146 GG voraus, die nur durch Referendum des Deutschen Volkes gegeben werden kann.

3. Die Politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs dem Verfassungsvertrag und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhigen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Parlamenten des Bundes und der Länder ist die Europäische Staatsgründung demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.

4. Als echter Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen eines existentiellen Staates ausgestattet, ohne daß diese durch ein Europäisches Volk, das sich zu einem existentiellen Staat verfaßt hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das demokratisch unverzichtbare Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die nationalen Parlamente. Die darüber hinaus gehenden weiten und offenen Ermächtigungen der Union mißachten das demokratische Prinzip des Grundgesetzes auch insoweit, als dieses nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.

5. Die Wirtschafts- und Währungsunion schafft in der Europäischen Union eine neoliberale Wirtschaftsverfassung des Marktes und des Wettbewerbs. Diese ist mit dem Sozialprinzip des Grundgesetzes, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das die Pflicht zur wirksamen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar. Aufgrund der Grundfreiheiten erzwingt der Europäische Gerichtshof die Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftordnungen. Seine Judikatur überantwortet die Wirtschaft dem europäischen und global integrierten Markt und Wettbewerb. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik entgegen dem Stabilitätsprinzip des Grundgesetzes keine wirkliche Chance.

Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

6. Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der demokratischen Budgetverantwortung des nationalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existentiellen Staates verbunden ist, nicht vereinbar.

7. Der Rat der Union bestimmt die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Deutschlands gemäß der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der deutschen Wirtschaftsinteressen.

8. Das Herkunftslandsprinzip/das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, etwa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden) sind.

9. Der demokratisch nicht legitimierte Europäische Gerichtshof versteht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtsfragen mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechtsgleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Den Vorrang des gesamten Unionsrechts, einschließlich des sekundären und teritären Unionsrechts, vor dem gesamten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen schreibt Art. I-6 VV erstmalig im Vertragstext fest. Das widerspricht dem Maastricht-Urteil des 3

Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.

10. Der Grundrechtsschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Europäische Gerichtshof die Grundrechteverantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen Rechtsakt der Union für grundrechtewidrig erklärt. Der Vorbehalt des Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im allgemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.

11. Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht den Unternehmen, die Unternehmensform des Gründungsstaates in allen Mitgliedstaaten zu nutzen. Das leitet das Ende der Mitbestimmung in Deutschland ein.

12. Der Grundrechteschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Europäische Gerichtshof für den Grundrechteschutz nicht demokratisch legitimiert ist. Die Europäische Grundrechtecharta schwächt den Grundrechteschutz. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht genauso wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medienfreiheit etwa ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.

13. Die Grundrechtecharta ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegesgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig niederzuschlagen“, darf trotz des Rechts auf Leben (Art. II-62 VV) getötet werden.

In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die die gleiche Verbindlichkeit hat wie die Grundrechte selbst, steht: „3. … a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.

14. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet.

Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein.

15. Die Mitgliedstaaten verlieren weitgehend die Verteidigungshoheit durch Integration der Streitkräfte in die Gemeinsame Verteidigung. Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit können Kriege sein, wie sie gegen den Irak geführt wurden. Eine (humanitäre) Intervention dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot untersagt. Die Union aber spricht sich das Recht zum Kriege zu.

16. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. I-54 VV ermöglicht der Union, europäische Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Mittelbeschaffung einzuführen, ohne daß die nationalen Parlamente dem zustimmen müßten. Im vereinfachten Änderungsverfahren des Art. IV-445 VV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Teils III Titel III, der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und viele andere Politikbereiche umfaßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkeiten sind in Art. I-13 und 14 VV äußerst weit gefaßt. Die engeren Regelungen des Teils III der Verfassung über die Politiken und Verfahren sind nicht maßgeblich, weil sie keine „Zuständigkeiten“ regeln. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung genügt die der Bundesregierung, weil der Europäische Beschluß des Europäischen Rates kein völkerrechtlicher Vertrag iDie Demokratie setzt die kleine Einheit vorraus - nein zur EU-Verfassungst, wie ihn Art. 59 Abs. 2 GG voraussetzt.

Mehr von Prof. Schachtschneider:

Homepage auf der Uni Erlangen-Nürnberg (mit zahlreichen Veröffentlichungen)
Private Homepage

Schriften

"Demokratie versus Kapitalismus"
"Demokratische und soziale Defizite der Globalisierung" "Rechtsstaatlichkeit als Grundlage des inneren und äußeren Friedens"
"Eigentümer globaler Unternehmen"
"EU-Verfassungsklage"

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